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Ortsgericht
Ortsgerichte sind Hilfsbehörden der Justiz. Sie geben Bürgerinnen und Bürgern sowie Gerichten Hilfestellung in verschiedensten Angelegenheiten.
Zu den Aufgaben der Ortsgerichte gehören insbesondere:
1. Öffentliche Beglaubigung von Unterschriften
z.B. für Grundschuldbestellungen, Löschungsbewilligungen zur Aufhebung von Hypotheken oder Vorsorgevollmachten / Betreuungsverfügungen. (Bitte beachten: Die zu beglaubigende Unterschrift muss in Anwesenheit des Ortsgerichtsvorstehers bzw. der Ortsgerichtsvorsteherin persönlich geleistet werden.)
2. Beglaubigung der Abschriften / Kopien
von öffentlichen und privaten Urkunden (Zeugnisse, usw.)
3. Schätzung des Wertes von bebauten und unbebauten Grundstücken/Immobilien
sowohl auf Ersuchen einer Behörde als auch auf Antrag von Beteiligten.
4. Nachlässe sichern
Oft müssen Ortsgerichte Nachlässe sichern, wenn keine Angehörigen vorhanden sind oder die Gefahr besteht, dass Unbefugte sich widerrechtlich das Erbe aneignen könnten.
5. Sterbefallanzeigen an das Amtsgericht
Die Ortsgerichte erteilen Sterbefallanzeigen an das Amtsgericht, die vom Nachlassgericht zur Regelung von Erbschaftsangelegenheiten verwendet werden.
Jedes Ortsgericht hat im Regelfall 5 Mitglieder: 1 Ortsgerichtsvorsteher/in, 1 Stellvertreter/in und 3 Ortsgerichtsschöffen /-innen. Sie werden nach entsprechender Wahl durch die Gemeindevertretung dem Direktor/in des Amtsgerichts vorgeschlagen und von diesem/r in der Regel für 10 Jahre ernannt. Die Ortsgerichtsmitglieder sind Ehrenbeamte/innen des Landes Hessen.
Die Allendorfer Ortsgerichte unterliegen der Dienstaufsicht durch den/die Direktor/in des Amtsgerichts Frankenberg (Eder) sowie des Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main.
Für die Gemeinde Allendorf (Eder) sind insgesamt 2 Ortsgerichte gebildet, die jeweils für ihren Bezirk zuständig sind:
Ortsgericht Allendorf (Eder) I
(für die Ortsteile Allendorf, Battenfeld, Haine, Osterfeld und Rennertehausen)
Ortsgericht Allendorf (Eder) II
(für die Ortsteile Bromskirchen und Somplar sowie die Wohnplätze Dachsloch, Neuludwigsdorf und Seibelsbach)
Zuständig für die Beglaubigung von Unterschriften Abschriften/Kopien ist das Ortsgericht, in dessen Bezirk die Person ihren Wohnsitz, ständigen Aufenthalt oder ständigen Arbeitsplatz hat.
Die Zuständigkeit für Schätzungen des Wertes von Grundstücken richtet sich danach, in welchem Ortsgerichtsbezirk sich das Grundstück befindet.
Für die Amtshandlungen des Ortsgerichts werden Gebühren nach der Gebührenordnung für die Ortsgerichte in Hessen erhoben.
Rechtsgrundlage
Bemerkungen
Allgemeine Informationen zu den hessischen Ortsgerichten und ihren Aufgaben finden Sie auch in der
Adresse Gemeindeverwaltung :
Gemeindeverwaltung Allendorf (Eder)
Schulstraße 5