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Streupflicht bei Schnee- und Eisglätte
Gemäß §§ 11, 12 in Verbindung mit § 3 der Satzung der Gemeinde Allendorf (Eder) über die
Straßenreinigung vom 01.03.2023 haben die Verpflichteten (Eigentümer, Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer, Nießbraucher nach §§ 1030 ff. BGB, Wohnungsberechtigte nach
§ 1093 BGB sowie sonstige zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte) bei Schnee- und Eisglätte die Gehwege, Treppen und Überwege sowie Zugänge zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang derart und rechtzeitig zu bestreuen, dass Gefahren nach allgemeiner
Erfahrung nicht entstehen können.
Bei Schnee- und Eisglätte sind die Gehwege (Bürgersteige) in voller Breite und Tiefe,
Überwege in einer Breite von 2 m abzustumpfen.
Bei Straßen mit einseitigem Gehweg sind sowohl die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke, als auch die Eigentümer oder Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke zur Schneeräumung und Beseitigung von Schnee- und Eisglätte auf dem Gehweg verpflichtet. In Jahren mit gerader Endziffer sind die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke, in
Jahren mit ungerader Endziffer die Eigentümer oder Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke verpflichtet.
Noch nicht ausgebaute Gehwege und ähnliche, dem Fußgängerverkehr dienliche sonstige Straßenteile müssen in einer Mindesttiefe von 1,50 m (in der Regel an der Grundstücksgrenze beginnend) abgestumpft werden.
Bei Schneefall haben die Verpflichteten die Gehwege, Treppen, Treppenwege und Überwege vor ihren Grundstücken in einer solchen Breite von Schnee zu räumen, dass der Verkehr nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt wird. Soweit in verkehrsberuhigten Bereichen Gehwege nicht vorhanden sind, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,50 m Breite entlang der Grundstücksgrenze.
Die vom Schnee geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander
abgestimmt sein, dass eine durchgehend benutzbare Gehfläche gewährleistet ist. Der später Räumende muss sich insoweit an die schon bestehende Gehwegrichtung vor den Nachbargrundstücken bzw. Überwegrichtungen vom gegenüberliegenden Grundstück anpassen.
Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang in einer Breite von mindestens 1,25 m zu räumen. Festgetretener oder auftauender Schnee ist ebenfalls - soweit möglich und zumutbar - aufzuhacken und abzulagern. Abflussrinnen müssen bei
Tauwetter von Schnee freigehalten werden.
Diese Verpflichtungen sind bei Schneefall zu erfüllen.
Als Streumaterial sind vor allem Sand, Splitt und ähnliches abstumpfendes Material zu
verwenden. Salz darf nur in geringen Mengen zur Beseitigung festgetretener Eis- und Schneerückstände verwendet werden. Die Rückstände sind spätestens nach der Frostperiode von dem jeweils Winterdienstpflichtigen zu beseitigen.
Der Gemeindevorstand
Allendorf (Eder), den 18. November 2024 der Gemeinde Allendorf (Eder)
Carsten Schäfer
Bürgermeister
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