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Bürgerpflichten
Bürgerpflichten
Inhaltsverzeichnis
Hunde
Lohnsteuerkarten / ELStAM
Hausnummerierung
Jeder Eigentümer hat sein Grundstück mit der von der Gemeinde festgesetzten Hausnummer zu versehen. Dies hat nicht zuletzt den Sinn, dass ein Grundstück bei Notfalleinsätzen und Hausbesuchen durch Rettungsdienste und Ärzte leichter gefunden werden kann. Bei schlecht lesbaren und unbeleuchteten Hausnummern geht sehr oft wertvolle Zeit verloren, bis z.B. Patienten geholfen werden kann. Ähnliches gilt für Feuerwehreinsätze und polizeiliche Maßnahmen.
Hunde
Hunde sind so zu halten und zu führen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. Gefährliche Hunde darf nur halten, wem eine Erlaubnis durch die zuständige Behörde erteilt worden ist.
Lohnsteuerkarten / ELStAM
Abschaffung und Umstellung auf ELStAM
Die Lohnsteuerkarten werden durch ein papierloses elektronisches Verfahren zur Erhebung der Lohnsteuer mit dem Namen Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) ersetzt. Der Arbeitnehmer hat seinem Arbeitgeber bei Eintritt in das Dienstverhältnis seine Steuer-Identifikationsnummer sowie den Tag seiner Geburt zum Zweck des Abrufs der Lohnsteuerabzugsmerkmale mitzuteilen. Der Arbeitgeber ruft die Lohnsteuerabzugsmerkmale beim Bundeszentralamt für Steuern durch Datenfernübertragung ab und übernimmt sie in das Lohnkonto des Arbeitnehmers (§ 39e Abs. 4 EStG).
Da die ELStAM-Datenbank vollumfänglich erst 2012 zur Verfügung steht, behält die Lohnsteuerkarte 2010 ihre Gültigkeit einschließlich der eingetragenen Freibeträge. Nimmt ein Arbeitnehmer zum ersten Mal eine lohnsteuerpflichtige Beschäftigung auf und hat daher keine Lohnsteuerkarte 2010, kann das Finanzamt auf Antrag eine Bescheinigung ausstellen. Es wird auch Ausnahmen geben. Zum Beispiel soll der Arbeitgeber für Ausbildungsverhältnisse auch ohne diese Bescheinigung die Lohnsteuerklasse I für den Lohnsteuerabzug 2011 zugrunde legen können.
Nach Protesten gegen das ELENA-Verfahren aufgrund datenschutzrechtlicher Bedenken erklärten am 18. Juli 2011 die Bundesministerien für Wirtschaft und Technologie sowie für Arbeit und Soziales gemeinschaftlich, das ELENA-Verfahren „schnellstmöglich einzustellen“. Die Einführung der elektronischen Lohnsteuerkarte bleibt von dieser Entscheidung jedoch unberührt und wird wie geplant 2012 vollzogen.
(Quelle: Wikipedia)
Straßenreinigung
Soweit nicht besondere Umstände (plötzliche oder den normalen Rahmen übersteigende Verschmutzungen) ein sofortiges Reinigen erfordern, sind die Straßen am Tage vor einem Sonntag oder einem gesetzlichen Feiertag und zwar
a) in der Zeit vom 01. April - 30. September bis spätestens 18:00 Uhr
b) in der Zeit vom 01. Oktober - 31. März bis spätestens 16:00 Uhr
zu reinigen. In diesem Zusammenhang wird noch darauf hingewiesen, dass Hecken und Sträucher so weit zurück zu schneiden sind, dass sie nicht in Gehwege oder Straßen hineinragen.
Streupflicht bei Schnee- und Eisglätte
Bei Schnee- und Eisglätte sind die Gehwege, Treppen und Überwege sowie Zugänge zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang derart und rechtzeitig zu bestreuen, dass Gefahren nach allgemeiner Erfahrung nicht entstehen können.
Bei Eisglätte sind die Gehwege (Bürgersteige) in voller Breite und Tiefe abzustumpfen. Bei sehr breiten Gehwegen genügt nach der gängigen Rechtsprechung eine Breite von einem Meter. Als Streumaterial sind vor allem Sand, Splitt und ähnliches abstumpfendes Material zu verwenden. Salz darf nur in geringen Mengen zur Beseitigung festgetretener Eis- und Schneerückstände verwendet werden. Die Rückstände sind spätestens nach der Frostperiode von dem jeweils Winterdienstpflichtigen zu beseitigen.
Bei Straßen mit einseitigem Gehweg sind sowohl die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke, als auch die Eigentümer oder Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke zur Schneeräumung des Gehweges verpflichtet. In Jahren mit gerader Endziffer sind die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke, in Jahren mit ungerader Endziffer die Eigentümer oder Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke verpflichtet.
Noch nicht ausgebaute Gehwege und ähnliche, dem Fußgängerverkehr dienliche sonstige Straßenteile müssen in einer Mindesttiefe von 1,50 m (in der Regel an der Grundstücksgrenze beginnend) abgestumpft werden.
Bei Schneefall haben die Verpflichteten die Gehwege, Treppen und Treppenwege vor ihren Grundstücken in einer solchen Breite von Schnee zu räumen, dass der Verkehr nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt wird. Soweit in verkehrsberuhigten Bereichen Gehwege nicht vorhanden sind, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze.
Die vom Schnee geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehend benutzbare Gehfläche gewährleistet ist. Der später Räumende muss sich insoweit an die schon bestehende Gehwegrichtung vor den Nachbargrundstücken vom gegenüberliegenden Grundstück anpassen.
Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang in einer Breite von mindestens 1,25 m zu räumen. Festgetretener oder auftauender Schnee ist ebenfalls - soweit möglich und zumutbar - aufzuhacken und abzulagern. Abflussrinnen müssen bei Tauwetter von Schnee freigehalten werden.
Diese Verpflichtungen gelten für die Zeit von 07:00 Uhr - 20:00 Uhr. Sie sind bei Schneefall jeweils unverzüglich zu erfüllen.
weitere Pflichten
Abfall / Müll / Sperrmüll
Lärm / Lärmschutz